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"Auf dem Fischmarkt", Öl wohl auf Holz , signiert unten rechts Jos. Ohligschläger, 24 x 16 cm
Auktionswährung
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EUR |
Allgemeine Geschäfts- und Versteigerungsbedingungen
- Die Auktionen der Auktionshaus Plückbaum GmbH sind öffentlich zugängliche Versteigerungen nach § 312g Abs. 2 Nummer 10 BGB. Entsprechend finden die Vorschriften zum Verbrauchsgüterkauf nach §§ 474 ff BGB keine Anwendung auf Kaufverträge, die auf den Versteigerungen der Auktionshaus Plückbaum GmbH zustande kommen.
- Sämtliche zur Versteigerung gelangenden Gegenstände können zu den angegebenen Zeiten besichtigt und geprüft werden. Die Katalogangaben wurden nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Sie stellen jedoch keine Garantien im Rechtssinne dar und dienen ausschließlich der Information. Sie werden nicht Bestandteil der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit. Gleiches gilt für Auskünfte jeglicher Art, sei es schriftlich oder mündlich. Zustandsberichte zu den Objekten stellen keine zusätzliche Individualabrede dar, sondern bringen lediglich eine subjektive Einschätzung des Auktionshauses zum Ausdruck. Der Erhaltungszustand der Gegenstände ist im Katalog nicht durchgängig erwähnt, so dass fehlende Angaben ebenfalls keine Beschaffenheitsvereinbarung begründen. Dies gilt insbesondere auch für Rahmen und Verglasungen von Gemälden und deren Unversehrtheit. Die Gegenstände sind gebraucht und werden in dem Zustand veräußert, in dem sie sich bei Erteilung des Zuschlages befinden. Für offene oder versteckte Mängel besteht keine Gewährleistung und keine Haftung des Einlieferers, des Auktionshauses und dessen Angestellten und Erfüllungsgehilfen. Die Haftung des Auktionshauses, dessen Angestellten und Erfüllungsgehilfen für alle anderen Fälle vertraglicher, vorvertraglicher oder gesetzlicher Schadensersatzansprüche eines Ersteigerers oder eines sonstigen Teilnehmers an einer Vorbesichtigung oder Auktion ist ebenfalls ausgeschlossen. Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt zwei Jahre, bei gebrauchter Ware ein Jahr. Begrenzungen und Ausschluss von Gewährleistung und Haftung in diesen Geschäfts- und Versteigerungsbedingungen gelten nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Auktionshauses oder Einlieferers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Auktionshauses oder Einlieferers beruhen, sowie bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf).
- Interessenten, die nicht selbst vor Ort bieten wollen, können das Auktionshaus schriftlich beauftragen, in ihrem Namen auf bestimmte Auktionsware zu bieten. Ebenfalls nach schriftlichem Auftrag können Interessenten während der Auktion ein telefonisches Gebot abgeben. Für das Zustandekommen der Telefonverbindung besteht keine Haftung. Für den Auftrag ist die Katalognummer entscheidend, nicht die Titelangabe. Das Auktionshaus lässt Neukunden erst nach ausreichender Legitimation zu, ein Anspruch auf Zulassung besteht nicht. Schriftliche Aufträge müssen spätestens 24 Stunden vor Beginn des ersten Auktionstages eingegangen sein.
- Der Aufruf erfolgt i.d.R. zu dem im Katalog angegebenen Mindestgebot, falls nicht bereits höhere schriftliche Gebote vorliegen. Die Gebotsabgabe ist bindend und enthält noch nicht Aufgeld, MwSt. und Folgerechtsgebühr. Die Höhe der Beträge, mit welchen aufgeboten werden muss, wird vom Versteigerer bestimmt, i.d.R. wird mit einer Steigerung von 10% ausgeboten. Der Zuschlag an den Meistbietenden wird erst erteilt, wenn nach dreimaligem Wiederholen des Höchstgebotes ein Übergebot nicht abgegeben ist. Das Auktionshaus kann die Erteilung des Zuschlages verweigern, unter Vorbehalt erteilen oder von einer Sicherheitsleistung abhängig machen. Bei Verweigerung des Zuschlags bleibt das vorangegangene Gebot bestehen. Erfolgt ein Zuschlag unter Vorbehalt, so bleibt der Bieter 3 Wochen an sein Gebot gebunden. Das Auktionshaus ist berechtigt, den Gegenstand an einen Dritten abzugeben, wenn dieser das Mindestgebot bietet, oder der Einlieferer den Vorbehalt nicht genehmigt. Wenn mehrere Personen zugleich ein und dasselbe Gebot abgeben und die dreimalige Aufforderung zur Abgabe eines höheren Gebotes erfolglos bleibt, so entscheidet das Los über den Zuschlag. Bestehen Zweifel über den Zuschlag, sind die Versteigerer berechtigt den Zuschlag zurückzunehmen und die Sache erneut auszubieten. Die Versteigerer behalten sich das Recht vor, Katalognummern zu trennen, zu vereinen, außerhalb der Reihenfolge auszurufen oder zurückzuziehen.
- Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme. Mit dem erteilten Zuschlag gehen Besitz und Gefahr der verkauften Gegenstände unmittelbar auf den Käufer über, das Eigentum erst bei vollständigem Zahlungseingang. Nicht bezahlte Gegenstände dürfen vom Versteigerungsort nicht entfernt werden.
- Sollte ein Zuschlag im Rahmen einer sog. Online-Auktion bzw. ein Kauf über den Online-Nachverkauf zustande kommen, welche keine Versteigerung gemäß § 34b GewO, § 156 BGB oder öffentliche Versteigerung nach § 312g Abs. 2 Nr. 10 BGB darstellt, steht einem Käufer, welcher Verbraucher ist, ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Verbraucher sind in diesem Sinne natürliche Personen, welche Kaufgebote nicht mit einem Zweck abgeben, welcher ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden kann. Macht ein Verbraucher von seinem gesetzlichen Widerrufsrecht Gebrauch, hat er regelmäßig die Kosten für den Rückversand zu tragen. Darüber hinaus gelten für das Widerrufsrecht die Bestimmungen der anliegend verlinkten Widerrufsbelehrung.
- Auf den erteilten Zuschlag wird ein Aufgeld von 22,27 % erhoben, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer in Höhe von 19% nur auf das Aufgeld gerechnet (insgesamt 26,5 %). Bei Originalwerken der bildenden Kunst und der Fotografie, deren Urheber noch nicht 70 Jahre vor dem Verkauf verstorben sind, ist der Veräußerer gemäß § 26 UrhG zur Zahlung einer gesetzlichen Folgerechtsgebühr auf den Verkaufserlös verpflichtet. An dieser Gebühr wird der Käufer anteilig wie folgt beteiligt
• 2 % vom Zuschlagspreis von 400 bis 50.000 € (2,38 % inkl. MwSt.)
• 1.5 % vom Zuschlagspreis von 50.001 bis 200.000 € (1,785 % inkl. MwSt.)
Wird der Anteil an der Folgerechtsgebühr zunächst nicht erhoben, bleibt dessen Nachberechnung vorbehalten. Den Endbetrag (Zuschlag + Aufgeld + MwSt. auf das Aufgeld + ggf. Folgerechtsgebühr + MwSt. auf die Folgerechtsgebühr) hat der Ersteigerer sofort nach erteiltem Zuschlag bar in Euro an das Auktionshaus zu zahlen. Die Zahlung nicht anwesender Bieter gilt unbeschadet sofortiger Fälligkeit bei Eingang binnen 10 Tagen nach Rechnungsdatum noch nicht als verspätet. Während oder unmittelbar nach der Auktion ausgestellte Rechnungen bedürfen der Nachprüfung, Irrtum vorbehalten. Bei Zahlungsverzug können Zinsen von 1 % des Rechnungsbetrages pro angebrochenen Monat berechnet werden.
- Der Käufer ist nicht berechtigt, am Endbetrag Abzüge zu machen und darf nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen zur Aufrechnung zu bringen. Wird die Zahlung nicht sofort an das Auktionshaus geleistet oder die Abnahme der zugeschlagenen Sache verweigert, so findet die Übergabe des Gegenstandes an den Käufer nicht statt. Verzug mit der Zahlung oder der Abnahme verpflichten den Ersteigerer zum Ersatz des hieraus resultierenden Schadens. Das Auktionshaus kann wahlweise Vertragserfüllung verlangen oder Schadensersatz. Der Gegenstand kann auf Kosten des Käufers noch einmal versteigert werden. In diesem Falle haftet der Käufer für den Ausfall, dagegen hat er auf einen Mehrerlös keinen Anspruch. Zu einem weiteren Gebot wird er nicht zugelassen. Die gesetzlichen Rechte des Auktionshauses bleiben hiervon unberührt.
- Das Auktionshaus ist ermächtigt, alle Rechte des Einlieferers aus dessen Aufträgen und den Zuschlägen im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen.
- Die Käufer sind verpflichtet, ihre ersteigerten Objekte sofort nach der Auktion im Auktionshaus in Empfang zu nehmen; Käufer, die nicht vor Ort geboten haben innerhalb von 10 Tagen. Zur Verpackung, Aufbewahrung oder zum Versand ist das Auktionshaus nicht verpflichtet. Soweit dennoch ein Versand erfolgt, geschieht dies nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers auf dessen Kosten und Gefahr. Ersteigerte Gegenstände, welche nicht binnen vier Wochen ab Rechnungsdatum abgeholt werden, werden kostenpflichtig eingelagert. Lagergebühren werden i.H.v. 5 Euro pro Tag und Objekt, für sperrige Gegenstände wie Möbel i.H.v. 10 Euro pro Tag und Objekt erhoben.
- Das Auktionshaus ist nicht für die Einholung eventuell notwendiger Ausfuhrdokumente verantwortlich. Sollten Ausfuhrdokumente für ersteigerte Gegenstände notwendig werden, obliegt es dem Käufer diese selbst und auf eigene Kosten einzuholen. Gleiches gilt für gegebenenfalls notwendige CITES-Bescheinigungen.
- Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Normen des Kollisionsrechts. Es gilt ausschließlich die deutsche Sprachversion der Geschäfts- und Versteigerungsbedingungen. Das UN-Abkommen über Verträge des internationalen Warenkaufs (CISG) findet keine Anwendung. Zahlungs- und Erfüllungsort ist Bonn. Wenn der Vertragspartner Kaufmann, eine juristische Person öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder wenn er im Geltungsbereich der deutschen Gesetze keinen allgemeinen Gerichtsstand hat oder falls sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist oder falls er seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsschluss aus dem Geltungsbereich der deutschen Gesetze verlegt hat, wird als ausschließlicher Gerichtsstand Bonn vereinbart.
- Einlieferer und Bieter verpflichten sich zur Mitwirkung bei der zweifelsfreien Feststellung ihrer Identität durch das Auktionshaus. Für natürliche Personen kann dies durch die Vorlage einer Kopie eines gültigen amtlichen Pass- oder Personalausweises erfolgen. Personen- und Kapitalgesellschaften legitimieren sich neben dem Lichtbildausweis des Vertretungsberechtigten bzw. Beauftragten durch die Vorlage eines Handelsregisterauszugs. Bietet ein Bieter für einen Dritten, so ist der Bieter im Sinne der Mitwirkungspflicht verpflichtet sich gegenüber dem Auktionshaus selbst zu identifizieren sowie einen Identitätsnachweis des Dritten und eine gültige Vollmacht zu übermitteln. Liegen letztere Dokumente dem Auktionshaus nicht bis spätestens 24 Stunden vor Beginn der Versteigerung vor, kommt ein Kaufvertrag mit dem Bieter persönlich zustande. Sollte sich der Bieter seiner Mitwirkungspflicht zur zweifelsfreien Identitätsfeststellung verweigern, behält sich das Auktionshaus den Rücktritt vom Kaufvertrag vor.
- Durch die Abgabe eines Gebotes erkennt der Bieter die Geschäfts- und Versteigerungsbedingungen an. Die Geschäfts- und Versteigerungsbedingungen gelten sinngemäß auch für den freihändigen Verkauf sowie den Nachverkauf. Sollten eine oder mehrere der Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen unberührt. Das Auktionshaus ist zu einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder verpflichtet noch bereit.
Auktionshaus Plückbaum GmbH
Hohe Straße 75 • 53119 Bonn
Postanschrift: Postfach 170 140, 53027 Bonn
Tel. +49 (228) 68 83 820 • Fax. +49 (228) 68 83 82 99
www.plueckbaum.de • info@plueckbaum.de
Geschäftsführer: Anna Katharina Erdkamp, MBA • Tim-Christian Kreyenborg, M.A.
Anlage: Widerrufsbelehrung
Stand Mai 2022
Freitag, 24.06.2022
Schmuck, Armbanduhren, Silber, Porzellan, Varia, Afrikanaa und Asiatika
Samstag, 25.06.2022
Teppiche, Möbel & Einrichtung, Stand-/Wand- & Tischuhren, Skulpturen, Ikonen, Alte Kunst, Kunst des 19. & 20. Jahrhunderts, Zeitgenössische Kunst
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